Fachkonferenzmappe Religionsunterricht

7.4    Ganztagsschule und Kirche (Hessisches Schulgesetz)

  • In der Richtlinie für ganztägig arbeitende Schulen in Hessen nach § 15 Hessisches Schulgesetz, Erlass vom 13.April 2018 ist im Punkt 5. Rechtliche Hinweise unter 5.1 Folgendes geregelt:
    „In den Jahrgangsstufen, in denen sich Schülerinnen und Schüler befinden, die an einem kirchlichen Unterricht zur Vorbereitung auf die Erstkommunion, die Firmung, die Konfirmation oder am Unterricht einer anderen Glaubensgemeinschaft teilnehmen, wird ein Nachmittag im Benehmen mit den zuständigen kirchlichen Behörden oder mit den Vertretungen der Glaubensgemeinschaft festgelegt. Den Wünschen der Kirchen nach einem bestimmten Wochentag ist vor Ort nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.
    Eventuell notwendige Ausnahmen sind in Absprache zwischen Schulen und Kirchen zu regeln. Im Übrigen wird auf die Bestimmungen des Erlasses Religionsunterricht vom 3. September 2014 (ABl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen [s. auch Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I vom 5. September 2011 (ABl. S. 653) in der jeweils geltenden Fassung].“

  • In der Broschüre des Hess. Kultusministeriums: Ganztägig arbeitende Schule werden die Kirchen in Hessen ausdrücklich als Kooperationspartner aufgeführt, s. u.a. S.29, 32, 35).