Fachkonferenzmappe Religionsunterricht

7.2    Konfirmation, Erstkommunion, Firmung

7.2.1 Regelungen zum kirchlichen Unterricht zur Vorbereitung

Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I vom 5. September 2011

§ 1 Absatz 4
»In der Regel soll für die Schülerinnen und Schüler mindestens ein Nachmittag unterrichtsfrei sein. In den Jahrgangsstufen, in denen sich Schülerinnen und Schüler befinden, die an einem kirchlichen Unterricht zur Vorbereitung auf die Erstkommunion, die Firmung oder die Konfirmation oder am Unterricht einer anderen Glaubensgemeinschaft teilnehmen, wird der Nachmittag im Benehmen mit den zuständigen kirchlichen Behörden oder mit den Vertretungen der Glaubensgemeinschaften festgelegt.«

Erlass Religionsunterricht vom 15. April 2020
VIII Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an kirchlichen Veranstaltungen und Zusammenarbeit im Rahmen der Öffnung der Schule

1. Zur Teilnahme an Rüstzeiten der Kirchen oder Religionsgemeinschaften (z.B. für Konfirmandinnen und Konfirmanden, Firmbewerberinnen und Firmbewerber, Schulabgängerinnen und Schulabgänger) sind Schülerinnen und Schüler von Klasse 5 an zweimal für bis zu drei Unterrichtstage zu beurlauben, sofern die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler dies beantragen. Religionslehrerinnen und Religionslehrern ist auf Antrag zur Teilnahme an solchen Rüstzeiten Dienstbefreiung zu gewähren, sofern nicht schwerwiegende schulorganisatorische Gründe entgegenstehen.

Richtlinie für ganztägig arbeitende Schulen in Hessen nach § 15 Hessisches Schulgesetz
Erlass vom 13. April 2018
I.3 – 549.300.000-00473 –
Gült. Verz. Nr. 7200
Abschnitt 5 – Rechtliche Hinweise
5.1
In den Jahrgangsstufen, in denen sich Schülerinnen und Schüler befinden, die an einem kirchlichen Unterricht zur Vorbereitung auf die Erstkommunion, die Firmung, die Konfirmation oder am Unterricht einer anderen Glaubensgemeinschaft teilnehmen, wird ein Nachmittag im Benehmen mit den zuständigen kirchlichen Behörden oder mit den Vertretungen der Glaubensgemeinschaft festgelegt. Den Wünschen der Kirchen nach einem bestimmten Wochentag ist vor Ort nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.
Eventuell notwendige Ausnahmen sind in Absprache zwischen Schulen und Kirchen zu regeln. Im Übrigen wird auf die Bestimmungen des Erlasses Religionsunterricht vom 15. April 2020 in der jeweils geltenden Fassung verwiesen [s. auch Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I vom 5. September 2011 in der jeweils geltenden Fassung].

7.2.2 Befreiung für Konfirmation, Erstkommunion, Firmung

Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) vom 19. August 2011

§ 3 Befreiung und Beurlaubung
(…)
Schülerinnen und Schüler, die konfirmiert werden oder zur Erstkommunion oder Firmung gehen, haben am nächsten unmittelbar darauffolgenden Unterrichtstag unterrichtsfrei. Die betroffenen Lehrkräfte sind von der Abwesenheit der Schülerinnen und Schüler nach Satz 3 und 4 mindestens sieben Unterrichtstage vorher zu informieren. An diesen Tagen sind keine schriftlichen Arbeiten nach § 32, die der Leistungsbewertung dienen, anzufertigen, wenn Schülerinnen oder Schüler der Klasse oder Lerngruppe von der Befreiungsregelung betroffen sind.