Fachkonferenzmappe Religionsunterricht

3.6 Bewertung im RU

Religionsunterricht ist ein ordentliches Unterrichtsfach und die Bewertung richtet sich wie bei den anderen Fächern nach der

  • Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) vom 19. August 2011.
    FÜNFTER TEIL
    Kriterien und Verfahren der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung
    (§26 - §36)

  • Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 30.06.2017
    § 73 Bewertung der Leistungen und des Arbeits- und Sozialverhaltens

  • Aus der Anlage 2 (Punkt 6.2) zur Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) vom 19. August 2011 ist zu entnehmen, dass in allen Jahrgängen in der Grundschule im Fach Religion keine schriftlichen Arbeiten verfasst werden.

  • U.a. in der Veröffentlichung vom Hess. Kultusministerium „Auf dem Weg zum kompetenzorientierten Unterricht“ (2011, S. 24f) wird deutlich darauf hingewiesen, dass es bewertungsfreie Unterrichtsphasen geben soll, also auch im Religionsunterricht: „Die wesentlichen Funktionen von Lerngesprächen im Zusammenhang mit dem Feedback zum Lernstand sind Klärungen zum weiteren Lernweg, ggf. die Anpassung der Kompetenzerwartungen und die Stärkung und Ermutigung der Lernenden. Das Kriterium „Lern- und Bewertungssituationen werden voneinander getrennt“ im Hessischen Referenzrahmen Schulqualität (IQ 2008, S. 76) unterstreicht die Bedeutung des Prinzips. Hilfreich für die Entwicklung einer breiten Praxis wäre die Aufnahme dieses Prinzips in die Grundsätze zur Leistungsfeststellung und -bewertung. Aber auch die geltenden Bedingungen ermöglichen die phasenweise Entlastung vom Bewertungsdruck. Die lernförderliche Wirkung tritt aber zumeist erst nach einem Gespräch mit den Schülerinnen und Schülern ein.“
    Im Hess. Schulgesetz §73 (2) ist ausgeführt: „Für die Leistungsbewertung sind die im Unterricht vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten maßgebend.“
    Glaubensaussagen und -einstellungen sind keine zu vermittelnden Kompetenzen im Fach Religion. Das bedeutet, dass sie nicht zu bewerten sind.