Fachkonferenzmappe Religionsunterricht

8.2    Auszug aus der Aufsichtsverordnung

Verordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler (Aufsichtsverordnung – AufsVO) vom 11. Dezember 2013
§ 11 Aufsicht auf Schulwegen

(1) Auf dem Schulweg unterliegen minderjährige Schülerinnen und Schüler der Aufsicht der Eltern. Für die Beförderung durch Lehrkräfte auf Schulwegen gilt § 10 Abs. 2 entsprechend.
(2) Schulwege sind sämtliche Wege der Schülerinnen und Schüler zwischen der Wohnung und der Schule oder einem anderen Ort, an dem Unterricht oder eine sonstige schulische Veranstaltung stattfindet. Als Schulweg gilt auch der Weg zwischen Wohnung und Schülergottesdienst, den die Schülerinnen und Schüler unmittelbar vor oder unmittelbar nach dem Unterricht zurücklegen. Bei Berufsschülerinnen und Berufsschülern gilt auch der Weg zwischen der betrieblichen Ausbildungsstätte und der Schule als Schulweg.
(3) Findet der Unterricht in einzelnen Fächern oder eine sonstige schulische Veranstaltung regelmäßig außerhalb des Schulgeländes statt, kann die Gesamtkonferenz beschließen, dass die Schülerinnen und Schüler ab einer bestimmten Jahrgangsstufe unmittelbar zu dem außerhalb des Schulgeländes gelegenen Unterrichtsort bestellt werden oder von dort entlassen werden können (besonderer Schulweg). Für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 ist im Fall eines solchen Beschlusses zusätzlich die schriftliche Einverständniserklärung der Eltern einzuholen.
(4) Findet der Unterricht oder eine sonstige schulische Veranstaltung einmalig außerhalb des Schulgeländes statt, so kann die zur Aufsicht verpflichtete Person Schülerinnen und Schüler unmittelbar zu einem Sammelpunkt außerhalb des Schulgeländes bestellen oder sie von dort entlassen. Sie muss die Entscheidung mit der erforderlichen Sorgfalt treffen und die damit verbundenen besonderen Gefahren für die Schülerinnen und Schüler abwägen. Für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 ist die schriftliche Einverständniserklärung der Eltern einzuholen.