Fachkonferenzmappe Religionsunterricht

9.3    Hessisches Schulgesetz und Erlass

Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 1. August 2017
§ 16 Öffnung der Schule

(1) Die Öffnung der Schule gegenüber ihrem Umfeld ist zu fördern.
(2) Diese Öffnung kann durch die Zusammenarbeit der Schulen mit außerschulischen Einrichtungen und Institutionen geschehen, insbesondere mit Sport- und anderen Vereinen, Kunst- und Musikschulen, kommunalen und kirchlichen Einrichtungen sowie mit Einrichtungen der Weiterbildung. Berufliche Schulen sollen mit Trägern der beruflichen Weiterbildung in der Region zusammenarbeiten.

Erlass zum Religionsunterricht vom 15. April 2020
Der Erlass zum Religionsunterricht weist in Abschnitt VIII, Absatz 3 auf Folgendes hin:
»Angebote der Kirchen und Religionsgemeinschaften in der Kinder- und Jugendarbeit wie zum Beispiel seelsorgerliche Begleitung, religiös-ethische Arbeitskreise und Freizeiten können geeignete Projekte der Zusammenarbeit mit der Schule im Rahmen ihrer Öffnung für das Umfeld nach § 16 des Hessischen Schulgesetzes sein und in die Grundsätze aufgenommen werden, die die Schulkonferenz nach § 129 Nr. 7 des Hessischen Schulgesetzes dafür entwickelt.«