Fachkonferenzmappe Religionsunterricht

9.4    Stundenanrechnung bei Tätigkeit in der Schulpastoral/Schulseelsorge, Grundunterrichtsversorgung

Im Schreiben[1] vom 13. November 2014 von Herrn Dr. Georg Manten, Hess. Kultusministerium, an das Landesschulamt, die Lehrkräfte und Staatlichen Schulämter heißt es:

„Aus gegebenen Anlass wird Folgendes klargestellt:

  1. Schulische Anrechnungsstunden nach der Pflichtstundenverordnung vom 25. Juni 2012 (ABL. S. 322), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. März 2013 (ABl. S. 222), in der jeweils geltenden Fassung können auch Tätigkeiten in der Schulseelsorge bzw. Schulpastoral verwendet werden.
  2. Das Gleiche gilt für Anrechnungsstunden aus dem Zuschlag zur Grundunterrichtsversorgung („105%“).
  3. Die evangelischen Landeskirchen in Hessen und die katholischen Diözesen in Hessen haben – wie schon in der Vergangenheit – die Bereitschaft erklärt, schulseelsorgliche bzw. schulpastorale Angebote dadurch fördern, dass sie in gegenseitigem Einvernehmen die von schulischer Seite nach Nr 1. und 2. gewährten Anrechnungsstunden im Ergebnis verdoppeln. (Beispiel: Werden zwei schulische Anrechnungsstunden für Schulseelsorge bzw. Schulpastoral verwendet, finanziert die kirchliche Seite zwei weitere Stunden.)
  4. Staatliche Lehrkräfte für den Religionsunterricht, die über eine schulseelsorgliche bzw. schulpastorale Ausbildung verfügen, können ebenfalls für ihre Tätigkeit in der Schulseelsorge bzw. Schulpastoral ebenfalls Anrechnungsstunden nach der Pflichtstundenverordnung und aus dem Zuschlag zur Grundunterrichtsversorgung („105%“) erhalten.
  5. Schulseelsorge bzw. Schulpastoral ist ein Zusatzangebot und ersetzt nicht den Religionsunterricht.“

 


[1] Geschäftszeichen Z.3 870.500.000-00042