Ist in einem Schuljahr die Bildung von Lerngruppen für beide Konfessionen gemäß Abschnitt V Nr. 1 und Abschnitt VI Nr. 2 nach ergebnisloser Durchführung des Verfahrens nach Abschnitt IV zum Beispiel wegen Mangel an Lehrkräften oder wegen schulorganisatorischer Schwierigkeiten nicht möglich, können die Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der in Nr. 2 und 3 getroffenen Bestimmungen am Religionsunterricht jeweils der anderen Konfession teilnehmen.
In den Fällen nach Nr. 1 wird wie folgt verfahren:
a) Die Schulleitung beantragt unter Angabe der Gründe die Zustimmung zur Erteilung von Religionsunterricht in einer konfessionell gemischten Lerngruppe über die untere Schulaufsichtsbehörde bei den zuständigen Behörden beider Kirchen (siehe Anlage 2). Sie fügt eine Stellungnahme der beiden Fachkonferenzen, soweit sie bestehen, sowie das Einverständnis der betroffenen Religionslehrkräfte bei. Hält die untere Schulaufsichtsbehörde die Voraussetzungen nach Nr. 1 für gegeben, so leitet sie den Antrag an die kirchlichen Behörden nach Satz 1 weiter.
b) Die Zustimmung der kirchlichen Behörden wird der Schule auf umgekehrtem Wege mitgeteilt. Die Schulleitung informiert die Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht der anderen Konfession teilnehmen können, und deren Eltern (§ 100 HSchG), schriftlich über die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme. Die Eltern oder – soweit sie religionsmündig sind – die Schülerinnen und Schüler erklären, ob sie hiervon Gebrauch machen wollen. Abschnitt VI Nr. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
c) Das Verfahren nach Buchst. a und b ist zu dokumentieren.
Grundlage des Unterrichts ist das jeweilige Kerncurriculum oder der jeweilige Lehrplan. Bei der Auswahl der Unterrichtsinhalte sollen die konfessionellen Besonderheiten und Prägungen mit dem Ziel gegenseitigen Verstehens behandelt werden.