Im Erlass ist Folgendes geregelt:
I
Bedeutung und Stellung des Religionsunterrichts; eingerichtete Religionsunterrichte
II
Mitbestimmung der Kirchen und Religionsgemeinschaften; Schulversuche
III
Religionslehrerinnen und Religionslehrer
IV
Abdeckung des Religionsunterrichts; Personalplanung
V
Unterrichtsorganisation
VI
Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Religionsunterricht
VII
Besonderheiten bei der Bildung von Lerngruppen im evangelischen und katholischen Religionsunterricht
VIII
Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an kirchlichen Veranstaltungen und Zusammenarbeit im Rahmen der Öffnung der Schule
IX
Staatliche Schulaufsicht; kirchliche und religionsgemeinschaftliche Einsichtnahme